D-ARZT-VERFAHREN
Das Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) regelt die Behandlung und Abrechnung eines Arbeitsunfalls (hierzu zählen auch Unfälle auf dem Weg von der oder zur Arbeit) in Deutschland.
SIE HATTEN EINEN ARBEITSUNFALL?
Oder Ihr Kind hatte einen Unfall in der Schule? Mit diesen anliegen sind Sie in unserer Praxis genau richtig.
Unser Durchgangsarzt und Spezialist für BG-Fälle, Dr. Muth, kümmert sich um diese Anliegen. Wir sichern Ihre fachärztliche Versorgung und begleiten Sie durch den Prozess der Meldung und weiteren Versorgung.
Durch unser "know-how" und unser Leistungsspektrum können wir Sie in diesen Fällen optimal versorgen. Wir behandeln akute BG Fälle auch ohne vorherige telefonische Anmeldung.
D-ARZT-VERFAHREN
Bei einem Arbeitsunfall und bei einer Wiedererkrankung aufgrund eines Arbeitsunfalls ist die freie Arztwahl eingeschränkt: Die verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Hierüber soll der Arbeitgeber seine Beschäftigten informieren. Wenn ein Verletzter zuerst seinen Hausarzt aufsucht, dann muss dieser den Patienten an einen D-Arzt überweisen. Da bei einem Arbeitsunfall nicht die Krankenkasse, sondern die gesetzliche Unfallversicherung Kostenträger ist, ist für den Besuch beim D-Arzt kein Krankenschein bzw. keine Chipkarte erforderlich. Verordnete Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel sind zuzahlungsfrei. Diese Regelung gilt auch für Privatpatienten. Ausnahmen von der D-Arzt-Behandlung sind u. a.:
Bei kleinen Unfällen: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus besteht und die Behandlung nicht länger als eine Woche dauert, kann ein Allgemeinmediziner die Behandlung (auf Kosten der BG) ohne Überweisung an einen D-Arzt durchführen. Verletzte mit isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen sollen sofort einem Augen- bzw. HNO-Arzt vorgestellt werden. Diese gelten automatisch als Durchgangsärzte. Analoges gilt auch für Zahnärzte. Bei sehr schweren Verletzungen (z. B. offener Schädel, Gelenkbruch) muss nicht erst ein D-Arzt aufgesucht werden. Vielmehr soll der Verletzte direkt in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder in ein entsprechendes Krankenhaus eingeliefert werden. Dort sind meist auch Durchgangsärzte tätig. In der Regel gilt jede Unfallambulanz als Durchgangsarzt, wenn der Leitende Arzt die Zulassung als D-Arzt hat. Bei Verdacht oder Vorliegen einer Berufskrankheit kann jeder Arzt aufgesucht werden. Jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit muss der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden.